
Was Gründende wissen sollten (TEIL 1)
Sind ein passender Unternehmensname und eine optimale Gesellschaftsform gewählt, warten weitere juristische Fragen auf die Start-upper. Denn das junge Unternehmen braucht einen Firmensitz, Büroräume oder Fertigungshallen müssen angemietet werden. Die frischgebackenen Unternehmer benötigen Muster für Kaufverträge, Werkverträge, AGBs und eventuell sogar schon für Arbeitsverträge. Sie sollten sich im Wettbewerbsrecht und im Arbeitsrecht zumindest grob auskennen. Die IHK hält Musterverträge bereit und gibt rechtliche Erstauskünfte. Die individuelle Vertragsgestaltung ist dagegen Rechtsanwälten vorbehalten.
Unvorteilhafte oder nicht durchdachte Verträge können zu großen finanziellen Einbußen führen und im Einzelfall den jungen Unternehmer sogar seine Existenz kosten. Heiko Lenz, IHK-Pfalz-Referent für Wirtschafts-, Arbeits- und Wettbewerbsrecht, kann ein Lied davon singen, mit welchem juristischen Beratungsbedarf Gründende auf ihn zukommen.
Vertragsrecht
„Einen großen Teil unserer täglichen Beratungspraxis macht das Vertragsrecht aus“, so Lenz. „Dabei kann sich herausstellen, dass der vorliegende oder bereits abgeschlossene Vertrag nicht dem entspricht, was der Jungunternehmer vereinbaren wollte.“ Oder dass er selbst dabei Fehler gemacht hat, die Probleme bereiten, etwa eine zu lange Laufzeit.
Basiswissen plus juristische Beratung helfen: Junge Unternehmerinnen und Unternehmer können sich nicht wie unwissende Verbraucher verhalten, die durch Verbraucherschutzbestimmungen geschützt sind. Sie müssen die einschlägigen Handelsgebräuche und Gepflogenheiten der jeweiligen Branche beachten und wichtige Verträge von kompetenten Beratern genau auf den Einzelfall hin überprüfen lassen.
Bei der Ausgestaltung von Verträgen sind vier Eckpunkte wesentlich:
Verbindlichkeit:
Geschlossene Verträge müssen eingehalten werden. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Vertragsverhandlungen zu legen. Jeder Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, dass er die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann.
Form:
Verträge sollten grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Bestimmte Verträge müssen sogar schriftlich abgefasst werden. Grundstücksübereignungen oder auch gesellschaftsrechtliche Verträge zum Beispiel bei einer GmbH- oder UG-Gründung müssen außerdem notariell beurkundet werden.
Laufzeit:
Verträge können für eine bestimmte Laufzeit oder aber auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Feste Laufzeiten haben den Vorteil, dass für beide Parteien gewisse Sicherheiten bestehen (z.B. die dauerhafte Nutzung einer Betriebsstätte bzw. Miet- oder Pachteinkünfte). Kurze Kündigungsfristen verhelfen dagegen zu mehr Flexibilität: Sollte etwa ein Gebäude zu klein geworden sein, weil das Unternehmen wächst, ist man relativ kurzfristig aus dem Vertrag entlassen.
Kündigung:
Je länger ein Vertrag läuft, desto länger ist in der Regel die Kündigungsfrist. Vor Vertragsabschluss sollten Gründer auch über die Vor- und Nachteile dieser Kündigungsfristen nachdenken. Lange Kündigungsfristen bieten mehr Sicherheit, kurze Kündigungsfristen sorgen für mehr Flexibilität.
„Ladengeschäfte und Gewerberäume sind meist existenziell für das Gelingen eines neuen Unternehmens“, so Lenz. „Deshalb müssen diese vier Punkte im Detail geklärt sein. Dazu kommen mögliche Mietpreissteigerungen, Fragen zu umlagefähigen Nebenkosten und ganz wichtig – Sachmängel, die die Nutzung einschränken. Hier sollten möglichst detaillierte Vereinbarungen getroffen werden.“ Für die Anmietung von Gewerberäumen zum Beispiel hält die IHK Pfalz Vertragsmuster bereit, die sie auf Wunsch zur Verfügung stellt. Für eine individuelle Anpassung empfiehlt sie, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Grafik: stock.adobe.com – SFIO CRACHO
„Domaingrabbing“ ist ein Geschäftsmodell. Hat ein Unternehmen bereits einen Namen, kann es leicht passieren, dass sich Domaingrabber den Firmennamen zu eigen machen und Domains registrieren. Oftmals werden die durch Domaingrabber registrierten Domains dann den jeweiligen Unternehmen zum Verkauf angeboten – gegen ein überhöhtes Entgelt. Es gibt verschiedene Anbieter, auf deren Homepage man meist kostenlos prüfen kann, ob die Wunsch-Domain noch frei ist. Wenn der Unternehmensname bereits als Marke angemeldet ist, können Gründende unmittelbar aus ihrem Markenrecht gegen Grabber und Registrierungsstelle vorgehen. Im Gründungsfall sollte frühzeitig ein weitreichender Markenschutz beantragt werden.
Deutschland:
www.dpma.de
Europa:
www.euipo.europa.eu
Lesen Sie hier den zweiten Teil über was Gründende wissen sollten:
https://ihkpfalz-interaktiv.de/was-gruendende-wissen-sollten-teil-2
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Marion Raschka
Freie Wirtschafts-Journalistin für IHK Interaktiv und das Wirtschaftsmagazin Pfalz.
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